Unterstützung für die Ansiedlung außerhalb der EU
Wallonia Export & Investment Agency (AWEX) bietet eine Niederlassungsunterstützung an, um wallonische Exporteure bei der Eröffnung und dem Betrieb eines individuellen oder kollektiven Prospektionsbüros außerhalb der Europäischen Union oder bei der Anmietung eines Arbeitsraums in einem Inkubator, einem Geschäftszentrum, einem Gründerzentrum oder einer Aufnahme- und Betreuungsstruktur zu unterstützen.
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Vorteile
3 Arten der Handelsvertretung:
- die eigene Handelsvertretung;
- das kollektive Büro für Handelsvertretungen, das ausschließlich KMU im europäischen Sinne vorbehalten ist;
- die Nutzung eines Gründerzentrums, eines Business Centers, eines Gründerhauses oder eines Coworking Space im Ausland, die eine Betreuungs- und Begleitstruktur bieten.
Die Niederlassung muss in einem neuen Markt angesiedelt sein.
Modalitäten
Verfahren
Wie stelle ich einen Antrag?
Das Unternehmen stellt seinen Subventionsantrag, indem es das über den Kundenbereich verfügbare elektronische Formular ausfüllt und folgende Unterlagen beifügt:
- die Beschreibung seiner Initiative;
- die Präsentation der betreffenden Produkt- und/oder Dienstleistungspalette;
- Lebenslauf und Arbeitsvertrag des Inhabers der Vertretung;
- eine Kopie des Mietvertrags für den belegten Raum;
- einen vorläufigen Finanzplan, in dem für jede Kategorie förderfähiger Kosten ein geschätzter Betrag angegeben ist;
- die eidesstattliche Erklärung des Unternehmens – De-minimis-Beihilfen;
- die Aufteilung der Kostenübernahme für das Büro auf die KMU im Falle eines Gemeinschaftsbüros;
- die letzten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, falls diese nicht offiziell veröffentlicht werden;
- alle Dokumente, die zur Unterstützung des Antrags als nützlich erachtet werden
Die Summe aus Eigenkapital und Verbindlichkeiten des Antragstellers mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss höher sein als der vorläufige Finanzplan für das Ansiedlungsprojekt.
Das Unternehmen darf nicht seit mindestens drei Jahren über eine dauerhafte Struktur in dem Zielland verfügt haben.
Praktische Vorgehensweise
Der Subventionsantrag kann nur bearbeitet werden, wenn das Formular vollständig ausgefüllt ist und die erforderlichen Anlagen beigefügt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Fördermittelempfänger verpflichtet, der Wallonia Export & Investment Agency (AWEX) jeden Teil der erhaltenen Förderung zurückzuzahlen, der über den durch die akzeptierten Belege nachgewiesenen Betrag hinausgeht.
Das begünstigte Unternehmen ist verpflichtet, die Wallonia Export & Investment Agency (AWEX) zu informieren und ihre vorherige Zustimmung zu jeder Änderung seiner Initiative einzuholen.
Es handelt sich um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023.
Wie reicht man den Antrag auf Restbetrag ein?
Für Förderanträge, für die bereits eine Bewilligungsvereinbarung vorliegt, wird das Verfahren im Rahmen des Vertrauensprinzips vereinfacht.
Der Antrag auf Auszahlung des Restbetrags der bewilligten Subvention muss vom Unternehmen spätestens 15 Monate nach dem Datum der Bekanntgabe der Förderung gestellt werden, wobei der Wallonia Export & Investment Agency (AWEX) die folgenden ordnungsgemäß ausgefüllten Unterlagen zu übermitteln sind:
- die Abrechnung der entstandenen förderfähigen Kosten;
- eine Schuldforderung;
- einen Geschäftsbericht über die Ergebnisse der Initiative, in dem die Auswirkungen der Förderung auf die Entwicklung des Exportumsatzes und die Zahl der Vollzeitäquivalente des Unternehmens beziffert werden;
- die auf den Namen des Antragstellers ausgestellten detaillierten Rechnungen für die geförderte Initiative;
- Kontoauszüge oder Kreditkartenabrechnungen, aus denen hervorgeht, dass der Beihilfeempfänger die Rechnungen bezahlt hat.
Verwandte Dokumente
Vollständige Beschreibung der Beihilfe
Auszahlung der Intervention - Vorauszahlung-Saldo
Gesetzliche Referenzen
Vor dem 1. April 2024 eingereichte Anträge
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